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Allgemeines

Wer mit dem Strafrecht in Berührung kommt, befindet sich stets in einer Ausnahmesituation. Ob man nun als vermeintlicher Täter ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten oder Opfer einer Straftat geworden ist, die psychische Belastung für die Betroffenen ist meist enorm. Hier ist anwaltliche Hilfe dringend nötig, um Fehlentscheidungen zu vermeiden, deren negative Folgen später nicht mehr beseitigt werden können. Wir sorgen als professionelle Begleiter dafür, dass Ihre Rechte von Beginn an gewahrt und optimal wahrgenommen werden.

Rechtsanwalt Jörg Ruhland ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für die Verteidigung in Strafverfahren und Bußgeldangelegenheiten sowie als Opferanwalt und Zeugenbeistand. Im Bereich der Verkehrsdelikte (Straf- und Bußgeldverfahren) steht Ihnen zudem Rechtsanwalt und Notar Arnim Buck, Fachanwalt für Verkehrsrecht, als Verteidiger zur Verfügung.

  Verhaltenstipps

Wenn man Ihnen die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit vorwirft, lautet die erste - und wichtigste – Verhaltensregel: Schweigen ist Gold. 

Sofern Sie ohne anwaltlichen Beistand von der Polizei oder Staatsanwaltschaft angehört werden, machen Sie bitte zunächst ausschließlich Angaben zur Person, in keinem Fall sollten Sie sich zur Sache äußern. Die geforderten Angaben zur Person müssen Sie übrigens machen, eine Weigerung wäre eine eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Bei Erhalt einer schriftlichen Anhörung oder einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung stellt die Einhaltung dieser Verhaltensregel meist kein großes Problem dar. Wenn Ihnen ein entsprechendes Schreiben einer Polizeidienststelle oder einer Bußgeldstelle zugeht, bleibt genügend Zeit, zunächst einen Termin bei uns zu vereinbaren und sich umfassend beraten zu lassen.

Wer jedoch vermeintlich „auf frischer Tat ertappt“ und direkt von der Polizei befragt wird, empfindet in diesem Moment nahezu unvermeidlich einen erheblichen Rechtfertigungsdruck und das Bedürfnis, etwas zu seiner Entlastung zu sagen. Dies ist ein weit verbreitetes psychologisches Phänomen, dem man aber unbedingt widerstehen sollte. Gerade in einer Vernehmungssituation ist das Risiko einer unbedachten Äußerung enorm, in diesen Fällen sollte man daher um so vorsichtiger sein und sich sein Schweigerecht bewusst machen – und es vor allem auch konsequent durchhalten!

Bei rechtzeitiger Einschaltung eines Verteidigers wird sich dieser schützend vor Sie stellen und zunächst die Ermittlungsakten einsehen, aus denen sich der Stand der Ermittlungen ergibt. Erst dann – also in Kenntnis der Ermittlungsergebnisse – kann beurteilt werden, ob eine Stellungnahme oder ein völliges Schweigen zum Vorwurf sinnvoll ist. Dieses Vorgehen lässt Sie bei den Ermittlungsbehörden übrigens keineswegs in einem schlechten Licht dastehen! Sie nehmen lediglich Ihre Beschuldigtenrechte wahr, negative Schlüsse dürfen daraus nicht gezogen werden.

 Das Strafverfahren

Das Strafverfahren beginnt üblicherweise mit einer Strafanzeige, einige Verfahren werden auch von Amts wegen eingeleitet. Zu Beginn wird das Verfahren als Ermittlungsverfahren oder auch vorbereitendes Verfahren geführt. In diesem Stadium sammeln die Strafverfolgungsbehörden zunächst alle verfügbaren Informationen zum Sachverhalt, wobei die Staatsanwaltschaft – die „Herrin des Vorverfahrens“ – verpflichtet ist, ihre Ermittlungen nicht nur auf belastende Umstände, sondern auch auf entlastende Umstände zu erstrecken. Tatsächlich halten sich die Ermittlungen zugunsten der beschuldigten Person aber oft in engen Grenzen, vor allem wenn kein Verteidiger beteiligt ist.

Zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mehrere Möglichkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, z. B. weil sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat oder weil trotz fortbestehenden Verdachts eine Bestrafung nicht erforderlich ist (geringe Schuld). Hier kann der Verteidiger oftmals entscheidend Einfluss nehmen.

Bei bestätigtem Verdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht und es folgt eine Hauptverhandlung. Je nach Umfang des Verfahrens – vor allem der Beweisaufnahme – kann eine gerichtliche Verhandlung in deutlich weniger als Stunde beendet sein, sie kann sich aber auch über mehrere Verhandlungstage erstrecken. Am Ende der Verhandlung ergeht schließlich das Urteil.

In einigen Fällen wird übrigens auch bei bestätigtem Verdacht keine Anklage erhoben, sondern statt dessen ein sogenannter Strafbefehl erlassen. Dieser setzt keine Gerichtsverhandlung voraus, sondern entspricht vielmehr – vereinfacht ausgedrückt – einer Verurteilung im schriftlichen Verfahren. Natürlich kann man gegen den Strafbefehl schriftlich Einspruch einlegen (Achtung: Frist beachten!), dann wird das Verfahren mit einer gerichtlichen Verhandlung fortsetzt. Oftmals ist ein Strafbefehl aber durchaus im Sinne des Beschuldigten und wird daher vorab zwischen Verteidiger und Staatsanwaltschaft abgesprochen, denn so kann ein Strafverfahren, in dem ein Freispruch und eine Einstellung nicht im Rahmen des Möglichen liegen, relativ diskret zum Abschluss gebracht werden.

Rechtsfolgen im Strafverfahren

Die bekanntesten Rechtsfolgen einer Verurteilung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Geldstrafen werden nach Tagessätzen bemessen, die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht dabei dem täglichen Einkommen des Angeklagten. Wird ein Angeklagter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, wird der einzelne Tagessatz - in der Regel - mit 50 Euro festgelegt, die Höhe der Geldstrafe beträgt dann also 2.500 Euro. Bei einem Angeklagten mit einem Einkommen von 3.000 Euro beträgt der einzelne Tagessatz dagegen 100 Euro, dieser muss also bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen insgesamt 5.000 Euro Strafe zahlen. Aus diesem Grund fragt das Gericht den Angeklagten auch stets nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach der Höhe seiner Einkünfte. Auf diese Fragen muss man übrigens nicht antworten! Dies sollte man bereits zu Beginn des Verfahrens beachten, denn meist enthalten schon die von der Polizei verschickten Anhörungsbögen eine entsprechende Rubrik. Angaben zum Einkommen können zwar sinnvoll sein, sollten aber immer erst mit dem Verteidiger abgestimmt werden.

Freiheitsstrafen sind gegenüber den Geldstrafen die schärfere Sanktion, sie bedeuten aber keineswegs immer, dass der Angeklagte auch ins Gefängnis muss. Bekanntlich besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte bleibt dann auf freiem Fuß, wenn er sich während der Bewährungszeit (2 – 5 Jahre) nichts mehr zuschulden kommen lässt. Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung sind die Auswirkungen einer Verurteilung relativ gering. Zwar werden im Rahmen der Bewährung oftmals Auflagen und Weisungen erteilt und/oder ein Bewährungshelfer bestellt, im Alltag ergeben sich hieraus aber meist kaum Beeinträchtigungen.

Weitere Folgen einer strafrechtlichen Verteilung können z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot bei Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr sein. Zudem gewinnt die sogenannte Vermögensabschöpfung immer mehr an Bedeutung. Sofern aus einer Straftat ein Vermögensvorteil erlangt wurde (so z. B. bei Betrug, Diebstahl, Steuerhinterziehung usw.), soll dem Täter dieser Vorteil wieder entzogen werden. In der Regel werden – zur Sicherung der Vermögensabschöpfung – schon im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte des Beschuldigten „eingefroren“, im Extremfall kann dies das gesamte Vermögen betreffen.

Weitere Folgen einer strafrechtlichen Verurteilungen können im beruflichen Bereich liegen. So führt beispielsweise eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (bei einigen Delikten auch schon ab sechs Monaten) dazu, dass ein Beamter mit der Rechtskraft des Strafurteils seine Beamtenrechte verliert.

Sonstige Maßnahmen im Strafverfahren

Im deutschen Strafrecht gilt zwar der Grundsatz, dass bis zur Rechtskraft einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, dennoch kann sich die beschuldigte Person auch schon vor dem Urteil schwerwiegenden Maßnahmen ausgesetzt sehen.

Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes (z. B. Flucht- oder Wiederholungsgefahr) kann gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden. Dies stellt natürlich einen schwerwiegenden Eingriff dar und ist daher einer richterlichen Entscheidung vorbehalten. Hier kann geschicktes Vorgehen des Verteidigers – vorab oder in der Anhörung beim Haftrichter – helfen, eine Inhaftierung zu vermeiden.

Wenn es zum Auffinden von Beweismitteln oder zur Ergreifung des Verdächtigen erforderlich ist, kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden. Im Rahmen von Durchsuchungen – aber nicht nur dann – kommt es auch oft zur Beschlagnahme von Beweismitteln, Tatobjekten usw.

Die Möglichkeit, dass Vermögenswerte des Beschuldigten auch schon im Ermittlungsverfahren vorläufig eingefroren werden, ist bereits oben kurz erläutert worden.

Das Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren kommt immer dann zur Anwendung, wenn Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Diese sind zwar im Gegensatz zu den Straftaten nur geringfügige Rechtsverletzungen (z. B. viele Verkehrsverstöße), dennoch ähnelt das Bußgeldverfahren in mancher Hinsicht durchaus dem Strafverfahren und wird oftmals auch thematisch dem Strafrecht zugeordnet.

Informationen zu Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen finden Sie übrigens auch in der Rubrik Verkehrsrecht auf dieser Homepage.

Das Verfahren wird zunächst von einer Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) betrieben. Diese kann nach entsprechenden Ermittlungen entweder den Vorgang einstellen oder aber einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße gegen den Betroffenen festgesetzt wird. Je nach Art und Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit kann die Geldbuße zwischen 5 Euro und mehreren Millionen Euro betragen, es handelt sich also keineswegs um eine harmlose Verfahrensart. Als weitere Rechtsfolgen neben der Geldbuße kommen z. B. im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder Eintragungen im Verkehrszentralregister in Betracht.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen (Achtung: Frist beachten), dann prüft die Verwaltungsbehörde die Sache erneut und kann den Bescheid abändern oder sogar ganz aufheben. Dies setzt allerdings eine überzeugende Begründung des Einspruchs voraus. Die Begründung sollten Sie unbedingt Ihrem Verteidiger überlassen, andernfalls besteht die Gefahr, dass alles nur noch schlimmer wird. Die Behörde kann nämlich nach einem Einspruch auch einen neuen Bescheid mit einer härteren Sanktion als im ursprünglichen Bescheid erlassen.

Wenn die Verwaltungsbehörde den ursprünglichen Bußgeldbescheid nach einem Einspruch nicht abändern oder aufheben will, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht abgegeben. Dort findet dann eine erneute Prüfung und – in der Regel – eine Hauptverhandlung statt, an deren Ende ein Urteil ergeht.

Opfer einer Straftat

Auch das Opfer einer Straftat kann sich auf vielfältige Weise am Strafverfahren beteiligen.

Die Möglichkeit zur Beteiligung besteht bereits im Ermittlungsverfahren, hier kann sich die geschädigte Person zunächst als Verletzter einbringen und nicht nur Erklärungen abgeben, sondern z. B. auch Akteneinsicht beantragen. Bei bestimmten Straftaten besteht im weiteren Verfahren zudem die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten und auf diese Weise zahlreiche Rechte wahrzunehmen. So hat ein Nebenkläger das Recht zur Anwesenheit in der gesamten gerichtlichen Hauptverhandlung, ein Frage- und Beweisantragsrecht sowie das Recht, Richter und Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Außerdem kann der Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen selber Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Ferner kann das Opfer einer Straftat Zahlungsansprüche gegen den Täter – z. B. auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz – im Strafverfahren geltend machen und ist dann nicht mehr auf ein gesondertes zivilrechtliches Klageverfahren angewiesen. Ob diese Möglichkeit sinnvoll ist, hängt allerdings stark von den Umständen des Falles ab und sollte mit Ihrem Rechtsanwalt genau erörtert werden.

In einigen Fällen muss das Opfer sogar tätig werden, damit überhaupt eine Ahndung der Straftat erreicht wird.

Wenn die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige nicht mit der nötigen Konsequenz nachgeht und das Verfahren dann einstellt, kann das Opfer gegen die Einstellung Beschwerde einlegen (Achtung: Frist beachten), über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. Falls diese der Beschwerde nicht stattgibt, folgt gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang.

Im Bereich der leichteren Straftaten wird das Opfer oftmals direkt auf den Privatklageweg verwiesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft die Tat nicht verfolgt, sondern diese Aufgabe dem Opfer überlässt. Soll dann eine Bestrafung des Täters erreicht werden, muss zunächst ein Sühneversuch beim Schiedsamt durchgeführt werden. Wenn dieser nicht zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten führt, kann das Opfer beim Amtsgericht Privatklage erheben. Der Privatkläger übernimmt dabei die Rolle des Anklägers – also der Staatsanwaltschaft – und führt das Verfahren auf eigene Verantwortung und auf eigenes Kostenrisiko. Dies sollte man stets bedenken, zumal die überwältigende Mehrheit aller Privatklageverfahren mit einer Einstellung endet, die für den Täter folgenlos ist und das Opfer mit einer erheblichen Kostenlast zurücklässt.

 

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