Allgemeines
Wenn ein Familienmitglied stirbt, stellt sich nach einiger Zeit die Frage, wer Erbe ist, was und wie geerbt wird. Durch folgende Ausführungen soll eine grobe Orientierung ermöglicht werden.
Mit dem Erbfall – dem Tod des Erblassers – gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und erben nach Bruchteilen. Davon abzugrenzen ist ein sogenannter Vermächtnisnehmer. Dieser erhält einen oder mehrere bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Er zählt nicht zur Erbengemeinschaft, sondern hat nur einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, ihm den zugedachten Gegenstand herauszugeben. Statt eines Gegenstands kann auch ein Zahlungsanspruch vermacht werden.
Erbe oder Vermächtnisnehmer ist derjenige, den der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag dazu bestimmt hat. Fehlt eine solche Urkunde, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Bei gewillkürter Erbfolge gibt es nicht nur die Möglichkeit eines Testaments, sondern auch die eines Erbvertrags.
Der Erblasser hat ein bestimmtes Ziel vor Augen, wenn er seine Verfügung von Todes wegen anfertigt. Nach seinem Tod kann es aber leicht zu Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten kommen, wenn die gesetzlichen Grundformen nicht beachtet werden. Der Nachlass insgesamt sollte einem Erben oder mehreren Miterben nach Bruchteilen zugewiesen werden. Einzelne Gegenstände oder Geldansprüche können Dritten vermacht oder den Erben im Wege des Vorausvermächtnisses zugeteilt werden. Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse können an Bedingungen geknüpft werden. So kann Kindern ein Teil des Vermögens vermacht werden, wenn der überlebende Ehegatte neu heiratet.
Um den Gestaltungsreichtum der gesetzlichen Vorschriften auszuschöpfen, sollte Rechtsrat von einem Anwalt oder Notar eingeholt werden. Soweit größere Vermögen vererbt werden sollen, sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Gewillkürte Erbfolge
Zur Differenzierung zwischen Testament und Erbvertrag einige Worte: Ein Testament kann einzeln von einer Person oder als gemeinschaftliches Testament von Ehegatten errichtet werden. Es kann von einem Notar beurkundet oder privatschriftlich erklärt werden. Das privatschriftliche Testament ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig insgesamt handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Ort und Datum sollten angegeben werden. Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es aus, wenn nur einer der beiden den Wortlaut mit der Hand schreibt und beide unterzeichnen.
Für den Erbvertrag schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Vertragspartner können beliebige Personen sein, etwa Eltern und Kinder, nichteheliche Lebenspartner oder auch nur Freunde.
Zu bedenken ist, dass das Gesetz bestimmte Personen vor einem totalen gewillkürten Entzug des gesetzlichen Erbes schützt. Dieser Schutz wird durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche gewahrt und betrifft Abkömmlinge – das sind die Kinder und Kindeskinder – sowie die Eltern und den Ehegatten des Erblassers. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich, so zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Der Pflichtteil besteht in einem Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu ermitteln, muss man also die gesetzliche Erbfolge kennen, die gelten würde, wenn die Erbfolge nicht durch Testament oder Erbvertrag gestaltet wird. Für die Höhe des Pflichtteils kommt es insbesondere auf die einzelne Bewertung der zur Erbmasse gehörigen Güter an und auch darauf, ob im Vorwege Schenkungen vorgenommen wurden.
Gesetzliche Erbfolge
Wenn es an einer gewillkürten Erbfolge fehlt, greift die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge stuft die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein. Je geringer die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser, desto höher ist die Ordnung.
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Wenn die eigenen Kinder nicht mehr leben, treten die Enkel an ihre Stelle. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus der Sicht des Erblassers sind das seine Eltern, seine Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Onkel und Tanten, sowie Cousins und Cousinen.
Ein Nachkomme einer höheren Ordnung wird nicht Erbe, wenn ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist. So erben beispielsweise die Kinder vor den Eltern des Erblassers oder vor seinen Geschwistern.
Außer den Verwandten haben auch Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht. Sie sind neben den Kindern des Erblassers zu ein Viertel erbberechtigt.
Lebte der Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft. Bei Gütertrennung erhält der Ehegatte mindestens den gleichen Bruchteil wie das Kind. Dies bedeutet ein Drittel neben zwei Kindern und ein Viertel neben drei und mehr Kindern.
Erbfall und die unmittelbaren Folgen
Mit dem Erbfall gehen sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers auf den Erben oder die Miterben über. Das bedeutet, dass nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden. Wenn die Schulden des Erblassers mit großer Wahrscheinlichkeit höher als das Vermögen sind, bietet sich eine Erbausschlagung an. Für die Ausschlagung der Erbschaft ist eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft einzuhalten. Die Ausschlagung ist nur dann wirksam, wenn sie beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt wird.
Sollte sich erst nach Ablauf dieser Ausschlagungsfrist herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken. Er kann Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen und dann können die Gläubiger nur auf das ererbte Vermögen zugreifen – nicht auf das „eigene Vermögen“.
Handschriftliche Testamente, die nicht bei einem Gericht hinterlegt sind, sondern irgendwo im Privatbesitz sind, müssen unbedingt beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) abgeliefert werden. Wenn das unterbleibt, ist der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllt.
Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen und versieht sie mit einem Eröffnungsvermerk. Meist werden die die Erben zu der Eröffnung nicht eingeladen, sondern erhalten nur eine Abschrift der letztwilligen Verfügung.
Familienmitglieder oder sonstige Personen, die nach dem Todesfall beginnen, die Beerdigung zu organisieren oder ähnlich und dafür Geld benötigen, müssen mit dem Zugriff auf Gelder des Erblassers aufpassen. Grundsätzlich müssen sie sich als Berechtigte ausweisen, wenn sie keine über den Tod hinaus geltende Vollmacht des Erblassers vorlegen können. Der Nachweis wird in der Regel durch einen Erbschein geführt. Erbscheine werden vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Oftmals genügt anstelle des Erbscheins aber auch die Vorlage eines notariell beurkundeten Testamentes oder Erbvertrages zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Wenn Grundbesitz vererbt wurde, ist es ratsam, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall entstehen hierfür beim Grundbuchamt keine Gebühren.
Häufig stellen sich Erben und Erblasser die Frage, ob und welche Steuern anfallen. Relevant sind hier das Erbschaftssteuerrecht und das Schenkungssteuerrecht.
Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt des steuerlichen Erwerbs sowie vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser beziehungsweise der Stellung als Ehepartner ab. Die Beziehungen zum Erblasser durch Verwandtschaft oder Ehe werden durch Steuerklassen zusammengefasst, innerhalb derer unterschiedliche Prozentsätze gelten.
Weiterhin gibt es Freibeträge, deren Höhe sich wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis oder der Stellung als Ehepartner richtet.
Zur groben Einschätzung folgende Darstellung: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 €, Kinder und Stiefkinder 400.000,00 €, Enkel 200.000,00 €, Eltern 100.000,00 €.
Daneben gibt es noch Freibeträge für Hausrat, andere bewegliche Gegenstände, einen Pflegepauschbetrag und eine Beerdigungspauschale, so dass ein Ehepartner normalerweise einen Betrag in Höhe von 591.300,00 € steuerfrei erben kann. Im einzelnen gibt es hier noch jede Menge Einzelvorschriften, auf die der Übersicht halber nicht eingegangen werden soll. Erwähnt werden soll aber die zusätzliche Steuerbefreiung für den Fall, dass ein selbstgenutztes Familienheim an den Ehegatten oder die Kinder vererbt wird. Der Erbe muss die Immobilie allerdings zehn Jahre weiter bewohnen.
Wir haben für interessierte Leser eine detailierte Broschüre zum Thema Erben und Vererben erstellt. Diese können Sie durch einen Klick auf das nachfolgende Bild als PDF aufrufen.



